Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2017

BGH Beschluss vom 11.10.2017 – 5 StR 332/17

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR332.17.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/5-str-332-17#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/5-str-332-17#rd_2

Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/5-str-332-17#rd_3

Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten in den Niederlanden ca. 1 kg MDMA, das „absprachegemäß“ an die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem Klingelschild ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wurde, „wie zwischen dem Lieferanten und dem Angeklagten vereinbart“, in den Niederlanden beim Paketdienst UPS aufgegeben und von diesem nach Deutschland befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlagnahmt wurden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/5-str-332-17#rd_4

Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherrschaft des Angeklagten begründen (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat nimmt daher eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-11/5-str-332-17#rd_5

Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte.

Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher