Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 26.09.2017 – XI ZR 399/16

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:260917BXIZR399.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 399/16

vom

26. September 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:260917BXIZR399.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, juris Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.681,35 €.

Ellenberger Joeres Menges

Derstadt Dauber

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2015 - 329 O 179/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2016 - 13 U 37/15 -