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BGH Beschluss vom 13.07.2017 – IX ZA 11/17
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZA11.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/17 vom
13. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZA11.17.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 13. Juli 2017 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 ZPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert, nämlich nur in Höhe von 18.777,84 €.
2 Zwar ist die Beklagte durch Land- und Oberlandesgericht verurteilt worden, an den Kläger insgesamt 22.287,42 € zu zahlen. Dennoch wird die Beklagte durch das Berufungsurteil nur in Höhe von 18.777,84 € beschwert. Denn in
dieser Höhe hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers Erfolg. Wegen ihrer erstinstanzlichen Verurteilung in Höhe von 3.509,58 € hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. In Höhe dieser erstinstanzlichen (Teil-)Verurteilung war der Rechtsstreit deswegen in der Berufungsinstanz nicht anhängig, sie hat deswegen weder den Streitwert der Berufungsinstanz noch die Beschwer der Beklagten erhöht.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 09.12.2015 - 5 O 13/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2017 - I-27 U 6/16 -