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BGH Beschluss vom 11.07.2017 – IV ZR 391/16

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:110717BIVZR391.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 391/16 vom 11. Juli 2017 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:110717BIVZR391.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz

am 11. Juli 2017

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Da das Nichtzulassung sbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, B eschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW -RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4). Hier war der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 daher den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bundesgerichtshof zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte am 26. Mai 2017. Die Zweiwochenfrist war mithin im Zeitpunkt der Einle-

gung der Anhörungsrüge am 16. Juni 2017 bereits abgelaufen. Auf die zusätzliche Zustellung auch an die zweitinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin kommt es für den Fristablauf demgegenüber nicht an.

2 Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rahmen der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen.

Mayen Felsch Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller Dr. Götz

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -