Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2017
BGH Beschluss vom 29.06.2017 – 5 StR 250/17
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR250.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 250/17
vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR250.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht durfte die Umstände der in den Jahren 1992 und 1996 begangenen, für die Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ausgeschlossenen Taten als Beweisanzeichen für das Vorliegen des Hanges und der Gefährlichkeit des Angeklagten berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1982 – 1 StR 600/82, NStZ 1983, 71; vom 30. März 1999 – 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503).
Sander Dölp König
Berger Mosbacher