Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 21.06.2017 – V ZA 17/17
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/17
vom
21. Juni 2017
in der Rücküberstellungssache
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) nicht dargetan. Er hat lediglich die bereits in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nochmals vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Bulgarien grundlegend verändert haben. Dass sie sich trotz der Veränderung seiner Lebensumstände im Ergeb-
nis nicht verändert hätten, hat der Betroffene nicht erklärt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris mwN).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 10.01.2017 - XIV 2/17 - LG Meiningen, Entscheidung vom 01.03.2017 - (6) 2 T 38/17 -