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# BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – V ZA 17/17

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/17

vom

21. Juni 2017

in der Rücküberstellungssache

ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) nicht dargetan. Er hat lediglich die bereits in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nochmals vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Bulgarien grundlegend verändert haben. Dass sie sich trotz der Veränderung seiner Lebensumstände im Ergeb-

nis nicht verändert hätten, hat der Betroffene nicht erklärt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris mwN).

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 10.01.2017 - XIV 2/17 - LG Meiningen, Entscheidung vom 01.03.2017 - (6) 2 T 38/17 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – V ZA 17/17, ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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