Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 23.02.2017 – III ZB 46/16
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB46.16.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 46/16 vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB46.16.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht R. mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt wegen "Unbetreubarkeit" der Antragstellerin aufgehoben hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. vom 7. Juli 2016 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Die Antragstellerin wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge der Antragstellerin beschieden. Am heutigen Tag hat der Senat
in 17 weiteren fortgesetzten Verfahren unzulässige Anträge zurückgewiesen. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2016 - 7 O 82/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 16 W 45/16 -