Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 01.02.2017 – IX ZR 242/15
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZR242.15.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/15 vom
1. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZR242.15.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 1. Februar 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Zulassung der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
2 Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-
gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser Gehrlein Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.05.2014 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2015 - 10 U 93/14 -