Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2016
BGH Beschluss vom 07.12.2016 – IV ZR 238/15
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:071216BIVZR238.15.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 238/15 vom
7. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:071216BIVZR238.15.0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 7. Dezember 2016
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2015 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 72.000 €
Gründe§
1 I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 7. September 2016 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
2 II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägervertreter vom 17. November 2016 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
3 1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers daran fest, dass im Hinblick auf den Zweck des Güteverfahrens die im Hinweisbeschluss genannten Mindestanforderungen an den Inhalt eines Güteantrags zu stellen sind. Die vorgetragenen Einwände vermögen nicht auszuräumen, dass selbst für die Beklagte der Gegenstand des klägerischen Begehrens - das auch nach § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Gütestelle zu schildern ist - aus dem Güteantrag nicht ausreichend deutlich wurde. Dies gilt nicht nur wegen der Unklarheit, ob der Kläger Ansprüche nur aus der mit einer Vertragsnummer bezeichneten oder auch aus weiteren bei der Beklagten abgeschlossenen Versich erungen verfolgen wollte, sondern vor allem auch, weil der Antrag nicht erkennen ließ, in welchem Umfang der Kläger Darlehensverbindlichke iten eingegangen ist, von denen er freigestellt werden möchte, und we lchen sonstigen Aufwand er erbracht hat. Das konnte die Beklagte auch aus der mitgeteilten Vertragsnummer nicht erkennen. Erst recht gilt dies für die angerufene Gütestelle.
4 2. Unbegründet sind die vom Kläger geäußerten verfassungsrech tlichen Bedenken gegen die vom III. Zivilsenat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat insoweit angeschlossen hat. Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgericht shofs vom 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, BGHZ 206, 41) nicht zur En tscheidung angenommen hat (Beschluss vom 10. September 2015 - 1 BvR 1817/15, juris).
5 3. Des Weiteren steht auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Strei tigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucher - angelegenheiten) den nach dieser Rechtsprechung bestehenden Mi ndestanforderungen an den Güteantrag, damit dieser eine Hemmung der Verjährung bewirken kann, nicht entgegen.
6 Abgesehen davon, dass diese Richtlinie erst nach Beendigung des im Streitfall eingeleiteten Güteverfahrens erlassen und in Kraft getreten ist, hindert auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie die genannten inhaltlichen Anforderungen an einen Güteantrag für eine Hemmung der Verjährung nicht. Wie sich dem Erwägungsgrund 45 der RL 2013/11/EU entnehmen lässt, zielt die Bestimmung darauf, den Antragstellern ihr Recht auf den Zugang zu den Gerichten auch im Falle eines gescheiterten Güteverfahrens zu erhalten, weshalb es den Mitgliedsstaaten u.a. freistehen soll vorzusehen, dass Verjährungsfristen nicht während des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung ablaufen. Diesen Anforderungen der Richtl inie genügt die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, nach der die Vera nlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags zur Hemmung der Verjä hrung führt (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, juris Rn. 18). Das damit schon lange vor Inkrafttreten der Richtlinie national gewährleistete grundsätzliche Recht, einen Anspruch auch noch nach einem gescheiterten Güteverfahren vor einem Gericht durchsetzen zu können, ohne durch eine während des Verfahrens eingetretene Verjä hrung hieran gehindert zu sein, schließt es jedoch nicht aus, diese Gewährleistung daran zu knüpfen, dass der Güteantrag bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, die sich aus dem notwend i-
gen Schutz des Anspruchsgegners sowie dem Zweck des alternativen Schlichtungsverfahrens ergeben. Vorgaben für den Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nicht (BGH aaO).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2014 - 10 O 258/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2015 - 12 U 156/14 -