Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2016
BGH Beschluss vom 07.12.2016 – I ZB 84/15
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:071216BIZB84.15.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 84/15
vom
7. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:071216BIZB84.15.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ist nicht statthaft, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist. Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.).
2 Eine Auslegung der Beschwerde der Antragstellerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) kommt nicht in Betracht. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5). Die Antragstellerin erhebt aber keine kostenrecht-
lichen Einwendungen, sondern wendet sich allein gegen ihre Kostenpflicht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2015.
3 Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Zahlungspflicht aus der Kostenrechnung vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung wendet, Rechtsanwalt Dr. W. sei von ihr nicht mandatiert gewesen und habe deshalb keine Zustellungen für sie entgegennehmen können, muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris).
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 31.08.2015 - 34 Sch 11/13 -