Rechtsprechung / BGH / Kartellsenat / 2016

BGH Beschluss vom 14.09.2016 – EnZR 20/15

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2016:140916BENZR20.15.0

WirtschaftsrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 20/15

vom

14. September 2016

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2016:140916BENZR20.15.0

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 12. Juli 2016 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2015 Aussicht auf Erfolg bietet und dies aus den in dem Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen verneint. Einer weitergehenden Begründung bedurfte der Beschluss entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

nicht. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 9. März 2016 - XI ZA 14/14, juris Rn. 2). Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Beschwerdeinstanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden.

Limperg Raum Kirchhoff

Grüneberg Bacher

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 36 O 260/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 6/13 (Kart) -