Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2016
BGH Beschluss vom 14.09.2016 – 4 StR 178/16
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:140916B4STR178.16.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/16 vom 14. September 2016 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:140916B4STR178.16.0
Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender ergänzender Bemerkung:
Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, sollten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 2 StR 496/14, StV 2015, 637, Tz. 3; Appl, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 51; Winkler, SchlHA 2006, 245, 248). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass sich die Strafkammer damit den Blick für den rechtlichen Maßstab verstellt hat, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 57b i.V.m. 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzulegen ist. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere hält hier ohne die bedenklichen und daher entbehrlichen Formulierungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin