Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2016
BGH Beschluss vom 05.07.2016 – VI ZR 383/15
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 383/15 vom
5. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu
leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an.
2 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und entsprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Galke Wellner Offenloch
Oehler Roloff
Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2014 - 7 O 336/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2015 - 5 U 164/14 -