Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 25.11.2015 – 5 StR 387/15
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 387/15
vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H. nicht wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.
Sander Dölp König
Berger Bellay