Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 29.09.2015 – 1 StR 602/14
1. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 602/14
vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. November 2013 durch Beschluss vom 28. Juli 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 1. September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3 Der Senat hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen geprüft und den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Steuerstraftaten verneint. Dass auf die von der Anhörungsrüge aufgeworfenen Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt - insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil - keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
4 Der Senat hat bei seiner Entscheidung zudem das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge näher ausgeführte Verfahrensrüge - bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
5 Im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15).
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Fischer