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BGH Beschluss vom 15.09.2015 – 5 StR 330/15

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 330/15

vom

15. September 2015

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 – 2 StR 280/09).

Sander Schneider König

Bellay Feilcke