Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 14.07.2015 – 4 StR 245/15
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/15 vom 14. Juli 2015 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird und die Entscheidung über die Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen des Angeklagten auf die Einheitsjugendstrafe entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat lässt die rechtlich nicht zulässige Anrechnungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90) entfallen und setzt die Einheitsjugendstrafe entsprechend niedriger fest (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 4 StR 551/13). Ansonsten hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin