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BGH Beschluss vom 24.06.2015 – VII ZR 76/13

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 76/13

vom

24. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Wimmer

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die bereits erstellten, aber nicht eingebauten Fertigteile des Wintergartens seien "erbrachte Leistungen" im Sinne von § 649 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 2003 - X ZR 16/01, BauR 2003, 877, 879 = NZBau 2003, 327, juris Rn. 16; vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93, BauR 1995, 545, 546, juris Rn. 11), rechtfertigen die Zulassung nicht, weil die hierfür in Ansatz gebrachten Beträge auch als nicht erbrachte Leistungen ohne Abzug für ersparte Aufwendungen abgerechnet werden können.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 66.160,63 €

Eick Halfmeier Jurgeleit

Sacher Wimmer

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.12.2011 - 1 O 1149/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.03.2013 - 7 U 67/12 -