Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2015
BGH Beschluss vom 12.06.2015 – IX ZB 8/15
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/15
vom
12. Juni 2015
in dem Erinnerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
am 12. Juni 2015 beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. März 2015 (Kostenrechnung vom 24. März 2015, Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Das Schreiben der Kostenschuldnerin vom 20. Mai 2015 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. März 2015 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).
2 Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 106 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 623 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin als Rechtsmittelführerin. Nach
Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 53 € (siehe Anlage 2 zum GKG).
3 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Möhring
Vorinstanzen: AG Grevesmühlen, Entscheidung vom 26.03.2014 - 5 C 379/13 - LG Schwerin, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 S 38/14 -