Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015

BGH Beschluss vom 02.06.2015 – 5 StR 206/15

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 206/15 (alt: 5 StR 133/14)

vom 2. Juni 2015 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision wendet er sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Der Angeklagte kann das Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Beschluss vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11 mwN).

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke