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BGH Beschluss vom 21.05.2015 – AnwSt (R) 6/15

Senat für Anwaltssachen

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 6/15

vom 21. Mai 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen berufswidrigen Verhaltens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer

am 21. Mai 2015 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allein zulässig erhobene Sachrüge hat in dem beschränkten Rahmen, in dem diese Rüge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO eine Überprüfung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwSt (R) 11/10 m.w.N.), keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Rechtsanwalts aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Kayser König Remmert

Quaas Schäfer

Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2014 - 2 AGH 8/14 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2014 - 3 EV 137/11