Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 12.02.2015 – 5 ARs 89/14
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 89/14 5 AR (Vs) 4/15
vom 12. Februar 2015 in der Justizverwaltungssache des
hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2014 unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde eingelegt.
2 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
3 Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat, ist die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung unstatthaft. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrer-
seits unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Sander Schneider Dölp
König Berger