Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2015

BGH Beschluss vom 08.01.2015 – 2 StR 233/14

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/2-str-233-14#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es weitere angeklagte Fälle eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/2-str-233-14#rd_2

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/2-str-233-14#rd_3

Das Landgericht hat in allen Fällen zu Lasten des Angeklagten dessen eigensüchtige Einstellung berücksichtigt, mit der er die Befriedigung seiner sexuellen Forderungen ohne Rücksicht auf die Folgen für die Nebenklägerin (seine zu den Tatzeiten zwischen sechs bzw. sieben und fünfzehn Jahre alte Stieftochter) an dieser als Ersatz für eine erwachsene Sexualpartnerin durchgesetzt habe (UA S. 135). Dabei sei der Angeklagte nicht durch eine pädophile Neigung getrieben gewesen, sondern hätte seine Neigungen legal und einverständlich an erwachsenen Sexualpartnern verwirklichen können.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/2-str-233-14#rd_4

Diese Erwägungen erweisen sich als rechtsfehlerhaft, denn damit wirft die Strafkammer dem Angeklagten die Begehung der Straftaten als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl. § 46, Rn. 76, 76b: Täter hatte keinen Anlass zur Tat). Soweit darauf abgestellt wird, der Angeklagte habe keine pädophile Neigung, die ihn gerade zur Begehung der von ihm begangenen Taten veranlasst hätten, wird zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes berücksichtigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/2-str-233-14#rd_5

Der Senat kann schon mit Blick auf die hohe Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die fehlerhaften Erwägungen zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/2-str-233-14#rd_6

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, ohne dass die Feststellungen hierzu aufgehoben werden müssten. Es liegt insoweit ein Wertungsfehler vor, der die getroffenen Feststellungen unberührt lässt. Der neue Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, weitere neue Feststellungen zu treffen, die zu den bestehenden nicht in Widerspruch stehen.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng