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BGH Beschluss vom 16.12.2014 – KRB 24/14

Kartellsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 24/14

vom

16. Dezember 2014

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Kartellordnungswidrigkeit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß

am 16. Dezember 2014 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1

Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die Nebenbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Verjährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Verfahren durchgeführt wurde oder nicht.

Limperg Meier-Beck Raum

Strohn Deichfuß