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BGH Beschluss vom 14.11.2014 – 3 StR 391/14

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/14 vom 14. November 2014 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2014 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe§

1 1. Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO).

2 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat.

3 Der Beschwerdeführer, der erst im Rahmen der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Ausführungen zur Sachrüge macht, kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden

(st. Rspr.; so auch BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385).

Becker Pfister Hubert

Schäfer Mayer