Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 21.10.2014 – 5 StR 470/14
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 470/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay