Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 11.09.2014 – 5 StR 232/14
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/14
vom 11. September 2014 in der Strafsache gegen
wegen Verdachts des Totschlags u.a.
hier: Kostenerinnerung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 beschlossen:
Die Erinnerung des Nebenklägers A. gegen den Kostenansatz vom 11. August 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Nebenkläger hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 140 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Nebenklägers widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte allerdings ohnehin nicht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09, BGHR GKG § 66 Abs. 1 Erinnerung 1) – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg), wonach allein unter der genannten Voraussetzung der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen darf.
Basdorf Schneider Dölp
Berger Bellay