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BGH Beschluss vom 21.08.2014 – III ZB 12/14

3. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 12/14 vom

21. August 2014

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 21. Januar 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 6. August 2014 hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2014 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.

2 Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2).

3 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 178 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 1.860 € beträgt die Höhe

einer Gebühr 89 € (Anlage 2 zum GKG). Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich.

4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Herrmann Seiters Tombrink

Remmert Reiter

Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 -