Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 15.05.2014 – 2 ARs 93/14
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 93/14 2 AR 73/14 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
Az.: 55 Js 1032/09 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 VRJs 24/14 Amtsgericht Essen Az.: 3 BRs 75/11 jug. Amtsgericht Mayen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2014 beschlossen:
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen ist für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Essen vom 23. Juni 2010 verhängten Jugendstrafe zuständig.
Gründe§
1 Die Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Essen für Einleitung der Strafvollstreckung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 JGG. Sie wurde durch die mit Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 erfolgte Übertragung der weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen an den Jugendrichter des Amtsgerichts Mayen nicht berührt. Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG zulässige Übertragung beschränkte sich auf diese Entschei-
dungen und umfasste nicht auch jene Einleitungsbefugnis (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1976 - 2 ARs 347/76, BGHSt 27, 25, 26; Beschluss vom 28. Juli 1986 - 2 ARs 182/86, MDR 1986, 952).
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott