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BGH Beschluss vom 30.04.2014 – 2 StR 391/13

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/13 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Fischer Appl Krehl

Ott Zeng