Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 20.02.2014 – 5 StR 647/13
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 647/13
vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
Basdorf Sander Schneider
Dölp König