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# BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – 5 StR 647/13

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 647/13

vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – 5 StR 647/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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