Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 10.12.2013 – 5 StR 377/13
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 377/13
vom 10. Dezember 2013 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 mit Beschluss vom 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; mit Urteil vom selben Tag hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Dieser Gestaltung des Revisionsverfahrens liegt ein entsprechender Antrag des Generalbundesanwalts zugrunde. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 9. März 2013 sowie seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2013 waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König