Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 423/13

4. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/13

vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich R. dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.

Gründe§

1 Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. - B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opferanwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklärung des Geschädigten für das Revisionsverfahren.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender