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BGH Beschluss vom 22.08.2013 – 3 StR 257/13

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 257/13

vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Pfister Mayer

Gericke Spaniol