Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 09.07.2013 – 5 StR 269/13

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmäßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay