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BGH Beschluss vom 12.06.2013 – 1 StR 148/13

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/13

vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei

zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse innerhalb der jeweils als eine Tat ausgeurteilten Tatkomplexe eine mildere Strafe verhängt hätte.

Wahl Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher