Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 11.06.2013 – 3 StR 144/13

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 144/13

vom 11. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen sowie die Ausführungen sämtlicher Sachverständiger der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (hier UA S. 24 bis 46). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter - hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 46 bis 62 allerdings nicht gegebenen - Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).

Tolksdorf Pfister Mayer

Gericke Spaniol