Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 02.05.2013 – IX ZR 254/12

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 254/12

vom

2. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 2. Mai 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe§

1 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).

2 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.

Vill Raebel Gehrlein

Grupp Möhring

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2011 - 3 O 158/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2012 - I-27 U 171/11 -