Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 592/12

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2012 aufgehoben im Fall 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-592-12#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1), versuchter Erpressung (Fall 2) und Unterschlagung (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er im Fall 2 verurteilt wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-592-12#rd_2

1. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-592-12#rd_3

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte "notfalls auch mit Drohungen" erreichen, dass der Geschädigte N. ihm das Lokal verpachtete, das zuvor an den Geschäftspartner des Angeklagten verpachtet gewesen war. Er äußerte gegenüber dem Zeugen N. : "Ich will das Lokal, sonst mach ich das Lokal kaputt". Der Geschädigte nahm die Drohung ernst, weigerte sich aber gleichwohl, einen Pachtvertrag abzuschließen (UA S. 8/9).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-592-12#rd_4

Damit ist ein auf eine rechtswidrige Bereicherung abzielender Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt. Es bleibt nämlich offen, ob er beabsichtigte, seine Verpflichtungen aus dem verlangten Pachtvertrag zu erfüllen. Hiergegen mag nach den Feststellungen zu Fall 1 einiges sprechen; andererseits ist auch festgestellt, dass der Angeklagte das Lokal ernstlich weiter betreiben wollte. Wäre seine Drohung nur auf den Abschluss eines von beiden Seiten zu erfüllenden Pachtvertrags gerichtet gewesen, läge eine versuchte Nötigung, jedoch nicht die Absicht rechtswidriger Bereicherung im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB vor. Dies wird vom neuen Tatrichter zu prüfen sein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/2-str-592-12#rd_5

2. Mit der für die Tat 2 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl