Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 10.04.2013 – VII ZR 269/11

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 269/11

vom

10. April 2013

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten vom 27. März 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 27. März 2013 ist nicht begründet.

2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2, juris; Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08 Rn. 1, juris; BVerfG, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen des weiteren Beteiligten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 25. Mai 2011 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht

verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Kniffka Safari Chabestari Halfmeier

Kartzke Jurgeleit

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.04.2009 - 82 O 165/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.2011 - 11 U 91/09 -