Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 10.04.2013 – 5 StR 567/12
5. Strafsenat
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5 StR 567/12
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013 lag vor. Für ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung besteht kein Anlass (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16).
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