Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 19.03.2013 – V ZR 101/12

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 101/12 vom

19. März 2013

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.

Gründe§

1 Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Stresemann Czub Brückner

Weinland Kazele

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 O 251/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2012 - I-21 U 98/11 -