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BGH Beschluss vom 12.03.2013 – 2 StR 546/12

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/12 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Juli 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 290 Fällen, davon in 90 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als offensichtlich unbegründet (§ 349 II StPO), führt lediglich zu einem Teil-

freispruch, soweit dem Angeklagten über die abgeurteilten Fälle hinaus mit der Anklageschrift weitere 35 Taten vorgeworfen worden waren und das Landgericht es versäumt hat, ihn insoweit freizusprechen.

Becker Fischer Appl

Berger Krehl