Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 17.01.2013 – 2 StR 595/12

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 595/12 vom 17. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2012 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die gerichtlich bestellte Verteidigerin Rechtsanwältin H. hat unter dem 10. September 2012 "namens und im Auftrag" des Angeklagten die Revision auf "ausdrücklichen Wunsch des Mandanten" zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam und kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Beweggründen zurückgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die von dem weiteren Verteidiger Rechtsanwalt S. eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Sein Hinweis auf eine Anfrage der Strafkammervorsitzenden, "ob sich diese Revisionsrücknahme auch

auf die von Rechtsanwalt S. am 24. August 2012 eingelegte Revision bezieht", ist unerheblich.

Becker Fischer Berger

Krehl Eschelbach