Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 10.01.2013 – IX ZR 127/12

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/12

vom

10. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 10. Januar 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für gegeben erachtet.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2011 - 1 O 39/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 3 U 4/12 -