Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 19.12.2012 – 1 StR 158/08

1. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/08

vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier: Antrag auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Verteidigerin und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.

Gründe§

1 Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).

2 Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.

3 Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Nack Nack Graf

Jäger Sander