Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 19.12.2012 – 1 StR 158/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/08
vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Verteidigerin und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.
Gründe§
1 Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).
2 Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.
3 Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Nack Nack Graf
Jäger Sander