Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 19.12.2012 – 1 StR 158/08

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/08

vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier: Antrag auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:

Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechtsanwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.

Gründe§

1 Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.

2 Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.

3 Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Nack Nack Graf

Jäger Sander