Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 18.12.2012 – X ARZ 516/12

10. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Sache wird an das Landgericht Passau zurückgegeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-arz-516-12#rd_1

I. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-arz-516-12#rd_2

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das Landgericht sich für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-arz-516-12#rd_3

II. Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-arz-516-12#rd_4

Das Landgericht hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-arz-516-12#rd_5

Der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht München zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12, juris Rn. 6), ist danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-18/x-arz-516-12#rd_6

Die vom Landgericht aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des Landgerichts stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch das Gericht des ersten Rechtszugs. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 436/93, NJW 1994, 2956, 2957).

Meier-Beck Grabinski Bacher

Hoffmann Schuster